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Wer in Österreich ein Fahrzeug in einem durch Cannabis beziehungsweise Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt, muss neben einer Geldstrafe auch mit Folgen für die Lenkberechtigung rechnen. Bei einer erstmaligen entsprechenden Übertretung sieht das Führerscheingesetz unter den Voraussetzungen des § 26 FSG grundsätzlich einen einmonatigen Entzug vor. Abhängig vom konkreten Sachverhalt können weitere Maßnahmen hinzukommen.
Stand: Oktober 2026.
Kurz eingeordnet
Bei erstmaligem Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelten für den gesetzlichen Regelfall 800 bis 3.700 Euro Geldstrafe und ein Monat Entzug. Sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, ist bei der erstmaligen Übertretung grundsätzlich ein Verkehrscoaching anzuordnen. Zusätzliche Umstände und die gesetzlichen Ausnahmen können zu anderen Maßnahmen führen.
Wann droht wegen Cannabis ein Führerscheinentzug?
Entscheidend ist nicht allein, dass THC oder ein Cannabis-Abbauprodukt nachgewiesen wurde. Das österreichische Straßenverkehrsrecht stellt darauf ab, ob ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen wurde.
Wie eine solche Beeinträchtigung im Rahmen einer Kontrolle festgestellt wird, erklären wir unter THC-Test und Drogenkontrolle in Österreich.
Österreich verwendet dabei derzeit keinen festen gesetzlichen THC-Grenzwert. Die Hintergründe dazu findest du unter THC-Grenzwert in Österreich.
Welche Strafe gilt beim ersten Verstoß?
Für das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sieht § 99 Abs. 1b StVO derzeit eine Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro vor.
Bei einer erstmaligen entsprechenden Übertretung wird die Lenkberechtigung nach § 26 FSG im dort geregelten Regelfall für einen Monat entzogen. Sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, sieht § 24 FSG bei der erstmaligen Übertretung grundsätzlich ein Verkehrscoaching vor.
| Folge beim erstmaligen Regelfall | Grundregel |
|---|---|
| Geldstrafe | 800 bis 3.700 Euro |
| Entzug der Lenkberechtigung | grundsätzlich 1 Monat unter den Voraussetzungen des § 26 FSG |
| Begleitende Maßnahme | grundsätzlich Verkehrscoaching, sofern kein Probeführerschein vorliegt |
Wichtig ist die genaue gesetzliche Konstellation. Die einmonatige Sonderregel des § 26 FSG gilt insbesondere nicht in gleicher Weise für Lenker eines Kraftfahrzeugs der Klasse C oder D. Auch frühere einschlägige Verstöße, zusätzliche schwere Verkehrsdelikte oder ein verschuldeter Verkehrsunfall können zu anderen beziehungsweise längeren Maßnahmen führen.
Vorläufige Abnahme und Führerscheinentzug sind nicht dasselbe
Im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle können verschiedene Schritte leicht miteinander verwechselt werden.
Eine vorläufige Abnahme des Führerscheins ist eine unmittelbare Maßnahme im Zusammenhang mit der konkreten Situation. Die eigentliche Entziehung der Lenkberechtigung ist hingegen eine führerscheinrechtliche Maßnahme der zuständigen Behörde.
Welche Maßnahme im konkreten Fall erfolgt und wie lange eine Entziehung dauert, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Kann der Entzug länger als einen Monat dauern?
Ja. Ein Monat ist die gesetzliche Grundregel für die in § 26 FSG beschriebene erstmalige Übertretung unter den dort genannten Voraussetzungen.
Liegen gleichzeitig bestimmte weitere schwere Verkehrsübertretungen vor oder wurde bei der Übertretung ein Verkehrsunfall verschuldet, sieht § 26 FSG eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor. In anderen gesetzlich geregelten Konstellationen können noch längere Mindestzeiten relevant werden.
Auch frühere einschlägige Verkehrsdelikte können sich auf die Maßnahmen auswirken. Deshalb sollte eine pauschale Aussage wie „Cannabis bedeutet immer genau einen Monat Führerscheinentzug“ vermieden werden.
Wichtig
Die tatsächliche Entziehungsdauer ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt und dem behördlichen Bescheid. Die hier genannten Werte beschreiben die gesetzliche Grundsystematik, nicht jeden möglichen Einzelfall.
Was ist ein Verkehrscoaching?
Bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO sieht § 24 FSG grundsätzlich ein Verkehrscoaching vor, sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt.
Das Verkehrscoaching ist eine begleitende Maßnahme. Es soll insbesondere die besonderen Gefahren des Lenkens unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss und deren Folgen bewusst machen.
Für Probeführerscheinbesitzer gelten eigene führerscheinrechtliche Regelungen. Ebenso unterscheidet das Gesetz zwischen dem erstmaligen Verstoß und weiteren einschlägigen Übertretungen.
Wird ein angeordnetes Verkehrscoaching nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert, sieht das Führerscheingesetz eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor.
Warum kann zusätzlich die gesundheitliche Fahreignung geprüft werden?
Neben der Sanktion für das konkrete Verkehrsdelikt kann die Frage entstehen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen weiterhin gegeben ist.
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung enthält hierfür eigene Bestimmungen zu Alkohol, Suchtmitteln und Arzneimitteln.
Für Personen, die ohne abhängig zu sein in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, sieht § 14 Abs. 3 FSG-GV vor, dass die Eignung zum Lenken durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen wird.
Dieser Bereich ist von der eigentlichen Geldstrafe und der Dauer des Führerscheinentzugs zu unterscheiden. Es geht dabei um die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr.
Was ist der Unterschied zwischen Amtsarzt, Facharzt und VPU?
| Stelle / Untersuchung | Aufgabe |
|---|---|
| Amtsärztliche Beurteilung | Behördliche medizinische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken |
| Fachärztliche Stellungnahme | Medizinische Beurteilung der im konkreten Verfahren relevanten gesundheitlichen Fragen |
| Verkehrspsychologische Stellungnahme / VPU | Beurteilung verkehrspsychologischer Leistungsmerkmale und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung |
| Verkehrscoaching | Begleitende Maßnahme zur Auseinandersetzung mit Risiken des Fahrens unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss |
Welche Unterlagen und Untersuchungen tatsächlich verlangt werden, ergibt sich aus dem konkreten Verfahren und den behördlichen Anordnungen.
Wann wird eine VPU wegen Cannabis relevant?
Eine verkehrspsychologische Untersuchung ist nicht einfach ein weiterer Drogentest. Sie dient der Beurteilung verkehrspsychologischer Voraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen.
Die österreichische Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sieht im Zusammenhang mit dem Lenken in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ausdrücklich eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei werden unter anderem kraftfahrspezifische Leistungsbereiche und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beurteilt.
VPU im Verfahren?
Was bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung geprüft wird, wie sie aufgebaut ist und welche Möglichkeiten zur Vorbereitung bestehen, erklären wir im nächsten Ratgeber.
VPU wegen Cannabis in Österreich: Ablauf, Tests und Vorbereitung
Was sollte man nach einem Führerscheinentzug beachten?
Bei einem laufenden Führerscheinverfahren ist vor allem wichtig, die konkreten behördlichen Vorgaben auseinanderzuhalten.
- Bescheid und angeordnete Maßnahmen genau prüfen.
- Gesetzte Fristen beachten.
- Verkehrscoaching oder andere angeordnete Maßnahmen rechtzeitig absolvieren.
- Geforderte ärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht mit dem ursprünglichen Drogentest verwechseln.
- Bei Unklarheiten zum individuellen Verfahren fachkundige rechtliche Beratung einholen.
Ein allgemeiner Online-Ratgeber kann erklären, wie das System aufgebaut ist. Er kann jedoch nicht feststellen, welche konkrete Maßnahme in einem individuellen Behördenverfahren erforderlich ist.
Kann man während des Entzugs einfach auf die VPU warten?
Nein. Die unterschiedlichen Maßnahmen eines Führerscheinverfahrens sollten nicht als austauschbar betrachtet werden.
Ein Verkehrscoaching, eine fachärztliche Stellungnahme, eine amtsärztliche Untersuchung und eine VPU erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Welche davon verlangt werden und innerhalb welcher Frist sie zu erledigen sind, ergibt sich aus der jeweiligen behördlichen Anordnung.
Was passiert nach Ablauf der Entziehungsdauer?
Der bloße Ablauf einer bestimmten Zeitspanne bedeutet nicht in jedem Verfahren automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
Wurden zusätzliche Maßnahmen oder Nachweise angeordnet, müssen auch diese entsprechend den behördlichen Vorgaben erfüllt beziehungsweise beigebracht werden.
Deshalb ist der konkrete Bescheid für Betroffene wichtiger als allgemeine Angaben aus dem Internet.
FAQ zum Führerscheinentzug wegen Cannabis
Im in § 26 FSG beschriebenen erstmaligen Regelfall ist grundsätzlich ein einmonatiger Entzug vorgesehen. Die Vorschrift enthält jedoch Voraussetzungen und Ausnahmen; zusätzliche Umstände können zu einer anderen Entziehungsdauer führen.
§ 99 Abs. 1b StVO sieht derzeit eine Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro vor.
Bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ist grundsätzlich ein Verkehrscoaching anzuordnen, sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt.
§ 14 Abs. 3 FSG-GV enthält für die dort beschriebene Konstellation Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme.
Nein. Der Speicheltest ist Teil des Kontrollverfahrens und nicht mit einem behördlichen Entziehungsbescheid gleichzusetzen.
Fazit: Geldstrafe, Entzug und Fahreignung sind getrennte Ebenen
Eine festgestellte Suchtgiftbeeinträchtigung beim Lenken kann in Österreich Geldstrafe, Führerscheinentzug und begleitende Maßnahmen auslösen. Beim erstmaligen gesetzlichen Regelfall gelten grundsätzlich 800 bis 3.700 Euro Geldstrafe und ein Monat Entzug. Ein Verkehrscoaching ist bei der erstmaligen Übertretung grundsätzlich anzuordnen, sofern kein Probeführerschein vorliegt. Daneben kann die gesundheitliche Fahreignung Gegenstand eines eigenen Verfahrens werden.
Offizielle Grundlagen:
oesterreich.gv.at: Führerscheinentzug – Delikte
RIS: § 99 StVO
RIS: § 24 FSG
RIS: § 26 FSG
RIS: § 14 FSG-GV
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Beurteilung.

